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Allgemeine Geschäftsbedinungen
1. Allgemeines
1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern als auch mit Kunden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote des Usability Studios Blickwinkel-digital (Im Folgenden: das Studio) und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
1.3. Die Angebote der Agentur in Prospekten, Anzeigen oder Internet-Präsentationen sind – auch bezüglich der Preise – freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Studio erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Ausgenommen hiervon ist die Dienstleistung des Hostings (vgl. Ziffer12 dieser Geschäftsbedingungen).
2.2. Alle Skizzen, Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen (Schöpfungshöhe) im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Studios weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Studio, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4. Das Studio überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim Studio.
2.6. Material, welches das Studio zur Erfüllung des Auftrags lizenzieren lässt, darf ausschließlich vom Studio genutzt werden. Die Kosten der Lizenzierung trägt der Kunde.
2.7. Das Studio hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in den Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Studio zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.8. Das Studio ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten (offene Dateien), so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat das Studio dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Studios geändert werden.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung erfolgt auf Basis des durch das Studio festgelegten Stundensatzes, sofern keine anderen Vereinbarungen (Angebot) getroffen wurden.
3.2. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu bezahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50 % der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche das Studio für den Auftraggeber erbringt, ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Studio-Preisschlüssel studioübliche Vergütung.
3.3. Vereinbarte Nebenleistungen und von dem Studio vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zulasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Produktes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Studio hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
4.4. Bei Zahlungsverzug vom genannten Zahlungsziel sowie darauffolgender zweifacher Mahnung ist das Studio zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen des Studios inkl. aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag (zu 100 %) gegen über dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (14 Tage) laut Erstrechnung kann das Studio einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt das Studio zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen die aufgrund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet.
5.2. Auslagen für auftragsbezogene technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.3. Reisekosten und Reisezeit werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er Anspruch auf eine Änderungsschleife. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Studiopreisspiegel des Studios berechnet.
6.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das Studio eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann das Studio auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
6.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Studio übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Studio von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
7. Eigentumsvorbehalt /Gefahrübergang
7.1. Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Studios. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum des Studios hinweisen und das Studio unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung von Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf der noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an das Studio abgetreten werden. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8. Haftung
8.1. Das Studio haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Studio nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.2. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Studios.
8.3. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet das Studio nicht. Eine Überprüfung, ob Konzepte (Kreationen, Texte, Layouts) Schutzrechte Dritter verletzen, erfolgt durch das Studio nicht.
9. Liefer- und Abgabetermine / Mitwirkungspflicht
9.1. Das Studio ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Studio angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug des Studios führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Studio eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an das Studio.
9.2. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Studios. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2 Wochen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Studios – entbinden das Studio ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das Studio eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann es auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Studios. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.